Heilchen Heiden,
ich glaube ich muss endlich mal mit einem gängigen Missverständnis aufräumen. Überall wollen Heiden für eine offizielle Anerkennung des Heidentums kämpfen, empören sich darüber nicht anerkannt zu sein und so weiter - Facebook und die einschlägigen Internetforen sind voll davon.
Nun der Schock - das Heidentum in all seiner Vielfalt ist von Gesetz wegen eine ganz offizielle und staatlich anerkannte Religion. Das scheinen nur die wenigsten Heiden und noch weniger Nichtheiden zu verstehen. Hier wird offiziell immer mit allgemein (im Sinne der Allgemeinheit, also Max Mustermann, Lieschen Müller und dem Standardbildleser) anerkannt verwechselt.
Ich versuche das ganze mal Schritt für Schritt und scheibchenweise zu erklären. Dazu werde ich mich einiger Gesetzestexte und Beispiel bedienen, Das ganze werde ich der Übersichtlichkeit halber in mehrere Abschnitte teilen, deswegen bleibt das Thema solange geschlossen, bis ich fertig bin.
Kommen wir zum wichtigsten Punk:
Religionsfreiheit
Alle Religionen und Weltanschauungen sind vor dem Gesetz gleich - auch wenn sie zum Teil nicht gleich behandelt werden, aber zu diesen Beispielen, Ausnahmen und warm das so ist komme ich weiter unten.
Artikel 4 Grundgesetz:
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des
religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Zusätzliche Bestimmungen zur Religionsfreiheit gibt es in den sogenannten Religionsartikeln der Weimarer Verfassung (WRV), die in das Grundgesetz übernommen wurden:
Art 136
(1) Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.
(2) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.
(3) Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.
(4) Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen
Eidesform gezwungen werden. (Achtung hier gibt es zwei Ausnahmen - Beamte und Angestellte der beiden Landeskirchen müssen eine religiöse Eidesform benutzen)
Personen, die sich verbeamten lassen, begeben sich freiwillig in die staatliche Sphäre und können daher nicht mehr dasselbe Maß an „Freiheit vom Staat“ geltend machen wie andere Bürger.
Art 137
(1) Es besteht keine Staatskirche.
(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.
(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie
verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften
sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten.
Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.
(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.
(7)Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe
machen.
(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.
Rot
Beispiele die ich schon mitbekommen habe ist zum Beispiel das allseits beliebte Feuer machen im Wald oder Rituale an heilligen Orten, ohne Erlaubnis des Besitzers. Hier kann sich niemand auf Art. 4 GG beziehen, denn Artikel 137 (3) Regelt das man sich bei der Ausübung seiner Religion an die geltenden Gesetze zu halten hat. Kurz gesagt - der Staat gibt uns jede Freiheit unsern Glauben auszuüben, nimmt uns aber in die Pflicht unsere Gehirne einzuschalten und uns an die Gesetze, wie zum Beispiel die Waldbrandschutzverordnungen der einzelnen Länder zu halten.
Ganz davon abgesehen möchte ich jedem Heiden persönlich eine Schelle geben, der meint durch Naturschutzgebiete zu trampeln und dort Feuer zu machen ist sein religiöses Recht!!!
Ein anderes Beispiel, was Euch bestimmt alle interessieren wird - laut diesem Artikel kann zum Beispiel Geza nie Obergode aller deutschen Heiden sein, sondern eben nur aller Heiden innerhalb der GGG. Der Apostolischen Nuntius ist ja auch nicht Oberhaupt aller Christen in Deutschland, sondern eben nur aller die römisch-katholisch sind.
Grün
Und jetz zeigt mir mal eine "heidnische Organisation" in Deutschland die das bieten kann - und ganz wichtig - Rechte heißt nicht Anerkennung - anerkannt ist jede Religion - deswegen hat sie aber nicht automatisch den Anspruch auf den Status einer Körperschafft des öffentlichen Rechtes!!!
Art 138
(1) Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.
(2) Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet.
Art 141
Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.
Und das berieft das Heidentum wieder nicht, weil wir zwar eine anerkannte Religion im Sinne von Artikel 4 GG sind - aber keiner der mir bekannten Heidenvereine die Anforderungen die der Staat hier an eine Religionsgesellschaft stellt erfüllt.
Wir sehen also das Heidentum, Asatru, die Firne Sitte, Celtoi, die Kirche der heiligen Vagina, DIE RELIGION, die Curch of Satan, die Anthroposophische Gesellschaft usw. sind alle von Staatswegen anerkannt und besitzen die selben Rechte und PFLICHTEN!!!
Und hier hapert es ganz gewaltig in den Köpfen der deutschen Heiden - am liebsten wollen sie alles was die Kirche hat und noch mehr, aber nin mal handelt es sich bei der Kirche um eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechtes, mit eigenen Gesetzen, Verordnungen, Staatsverträgen und vor allem einem riesigen Vermögen.
Wenn ich ein paar hunderttausend Euro Kapital habe, dann gebt mir zwei Jahre und es gibt eine heidnische Körperschaft des öffentlichen Rechts und mindestens fünf Tempel und bei ein paar Milliönchen leg ich sogar den Gefängnisgoden für die Knastheiden drauf...
So ich hoffe es wird jetzt klar, das aufgrund der Weltanschauliche Neutralität des Staates das Heidentum schon immer eine anerkannte Religion war...
So gleich gehts weiter, mit dem was die meisten Heiden glauben unter öffentlicher Anerkennung zu verstehen und warum und wieso es hier zu großen Problemen und Missverständnissen kommen kann...
Aber am besten Ihr lest den Text oben noch ein oder zwei mal - ich koch mir nämlich erst mal einen Kaffee...